§ 14c UStG; § 164 AO; § 242, § 280, §§ 812 ff BGB
1. Hat das Krankenhaus in seinen Umsatzsteuererklärungen die Abgabe von Zytostatika-Zubereitungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt und entsprechend die von der Krankenkasse vereinnahmte Umsatzsteuer abgeführt, stehen die einzelnen Umsatzsteuererklärungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO), wenn das Finanzamt den Umsatzsteuererklärungen zugestimmt hat.
2. Der Vorbehalt der Nachprüfung schränkt die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung nicht ein, so dass eine Pflicht zur Zahlung der Steuerbesteht.
3. Solange die Finanzbehörde ihre Entscheidungen nicht abändert, müssen diese in anderen Verfahren beachtet werden.
4. Das Krankenhaus hat die von der Krankenkasse mit der Rechnung bezahlte Umsatzsteuer nicht ohne Rechtsgrund erlangt, so dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Krankenkasse ausscheidet.
5. Der Zahlungsanspruch der Krankenkasse besteht auch nicht als öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 280 BGB.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.1.2018 – L 11 KR 1723/17 –
(Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 19.4.2016 – S 9 KR 7250/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-26 |
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