§ 69 Abs. 1 SGB V; § 17 c Abs. 2 KHG; § 366 Abs. 2, § 396 Abs. 1 BGB; § 9 Satz 1 und 2 PrüfvV 2015
1. Nach § 9 Satz 2 PrüfvV 2015 muss der unstreitige Vergütungsanspruch des Krankenhauses, gegen den die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch aufrechnen will, „genau“ bezeichnet werden.
2. § 366 Abs. 2 BGB mit der Erleichterung von Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Fall nicht eindeutiger Aufrechnungserklärungen kann im Abrechnungsverfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern keine Geltung mehr beanspruchen (abweichendvonBSG,Urteilvom25.10.2016–B1KR7/16–, KRS 2017,66 ff).
(redaktionelle Leitsätze)
SG Aachen, Urt. v. 22.8.2017 – S 13 KR 175/17 –, nicht rechtskräftig,
Berufung anhängig beim LSG NRW (L 5 KR 593/17)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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