§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1c, § 301 SGB V § 17b KHG § 7 Abs. 1 Satz1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
1. Der Anspruch der Krankenkasse gegen die Krankenhäuser auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen setzt voraus, dass eine Behandlungsauffälligkeit vorliegt und von der Krankenkasse benannt wird.
2. Das ist dann der Fall, wenn die Abrechnung oder die vom Krankenhaus mitgeteilten weiteren Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die Krankenkasse nicht ohne Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beantworten kann.
3. Die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer begründet eine Auffälligkeit.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2019 – L 1 KR 101/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-02 |
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