§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG; § 2 Abs. 1 Satz 3, § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 137c Abs. 1 SGB V
1. Aus § 137c Abs. 1 SGB V idF vom 22. 12. 2011 (BGBl. I 2983) folgt, dass Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, nicht von vornherein im Rahmen einer Krankenhausbehandlung ausgeschlossen sind (Abweichung von BSG v. 17.12.2017 –B1KR17/17R–)
2. Eine Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils bei Versicherten, die an einer COPD Grad IV leiden, hatte im Juli 2013 das Potenzial einer Behandlungsalternative (entgegen LSG Baden-Württemberg v. 23.11.2016 –L5KR1101/16–).
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2018 – L 11 KR 206/18 –, nicht rechtskräftig.
(Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2017 – S 22 KR 3944/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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