§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG
1. Voraussetzung für eine Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient.
2. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist.
3. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen.
(amtliche Leitsätze)
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.9.2015 – 1 Sa 5/15 -
(Vorinstanz: ArbG Heilbronn, Urt. v. 28.1.2015 – 4 Ca 299/14 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |
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