§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG; § 4 ThürKHG
1. Über den Antrag auf Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan mit der Fachrichtung psychosomatische Medizin und Psychotherapie hat die Planungsbehörde rechtsfehlerhaft entschieden, wenn sie nur eine Bedarfsanalyse für das gemeinsam im Krankenhausplan ausgewiesene Gebiet „Psychiatrie und Psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ durchgeführt hat.
2. Der Bedarf für das Fachgebiet Psychosomatik und Psychotherapie ist nach landesrechtlichen Vorgaben im Thüringer Krankenhausgesetz separat zu ermitteln.
3. Die Aufnahme in den Krankenhausplan darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Klinik nicht Leistungen aus mindestens zwei Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung anbietet.
4. Ist die Bedarfsanalyse der Planungsbehörde nicht tragfähig, weil ihr keine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zugrunde liegt, kann das Verwaltungsgericht die Planungsbehörde zur Neubescheidung verpflichten.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 – 3 C 11.16 –
(Vorinstanz: VG Weimar, Urt. v. 9.11.2015 – VG 8 K 453/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-25 |
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