§ 1, § 6, § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG; § 1, § 6, § 7 Berliner KHG.
1. Es steht mit §§ 1, 6 KHG in Einklang, wenn sich die Ermittlung des landesweiten Bedarfs für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern an der fachlichen Gliederung nach Fachgebieten der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer orientiert.
2. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung der Planungsbehörde, den Bedarf für die Behandlung eines spezifischen Krankheitsbildes innerhalb einer bestimmten Fachdisziplin zu ermitteln.
3. Dementsprechend bedarf es keiner Bedarfsanalyse für ein spezifisches Angebot (hier: multimodale Schmerztherapie) unterhalb der Gliederung nach den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2017 – OVG 5 B 6.17 -
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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