§ 8 Abs. 1 KHG
1. Ein Krankenhausträger hat einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt.
2. Zum Umfang der Bedarfsanalyse für Betten in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.12.2014 – 1 A 287/14 –
(Vorinstanz: VG Saarland, Urt. v. 8.4.2014 – 2 K 495/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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