§ 2 Nr. 3 und 4, § 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG § 80 Abs. 5 VwGO
1. Ein auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG angeordneter Aufnahmestopp für eine Klinik ist sofort vollziehbar.
2. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung einer Klage der betroffenen Klinik wiederherstellen, wenn die Anordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist der Fall, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat.
3. Die Anordnung eines allumfassenden Aufnahmestopps auf Grund eines COVID-19-Ausbruchs bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dazu gehört, dass die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens andere Handlungsalternativen in Betracht zieht.
4. Einen Aufnahmestopp sieht auch das Robert-Koch-Institut nicht als unmittelbar und grundsätzlich erforderliche Reaktion bei COVID-19-Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Minden, Beschluss v. 2.4.2020 – 7 L 299/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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