§ 69 Abs. 1 Satz 3 § 112 SGB V § 133 § 157 § 366 § 389 § 396 BGB § 17c Abs. 2 KHG § 9 Satz 2 PrüfvV 2014
1. § 9 Satz 2 PrüfvV 2014 steht einer ergänzenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 366 Abs. 2 BGB) nicht entgegen.
2. § 9 Satz 2 PrüfvV 2014 verlangt lediglich, den Leistungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, und den Erstattungsanspruch „genau zu benennen“, also nach Art und Höhe zu individualisieren. Er verlangt dagegen nicht, auch die Tilgungsreihenfolge genau zu bestimmen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 30.07.2019 – B 1 KR 31/18 R – (Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 26.04.2018 – L 5 KR 593/17 –; SG Aachen, Urt. v. 22.08.2017 – S 13 KR 175/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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