§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V; § 366, § 387, § 388, § 396 Abs. 1 BGB
1. Die Aufrechnungserklärung nach § 388 Abs. 1 BGB muss nicht ausdrücklich abgegeben werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens.
2. Dabei ist auf den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgebenden objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wobei auch ergänzende Umstände zu berücksichtigen sind, etwa eine rechtmäßige allgemeine Übung.
3. Durch den Abzug einer Erstattungsforderung von unstreitigen Vergütungsforderungen des Krankenhauses in einem Zahlungsavis nach zuvor erklärter Aufrechnung kommt der Aufrechnungswille der Krankenkasse hinreichend zum Ausdruck.
4. Kann dem Zahlungsavis nicht entnommen werden, gegen welche der darin aufgeführten Forderungen des Krankenhauses die Krankenkasse mit ihrem Erstattungsanspruch aufgerechnet hat, ist die Tilgungsreihenfolge in entsprechender Anwendung der §§ 396 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
5. Mangels einer anderweitigen Bestimmung werden von mehreren fälligen Forderungen des Krankenhauses die älteren Forderungen durch die Aufrechung der Krankenkasse getilgt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 25.10.2016 – B 1 KR 7/16 R –;
Vorinstanz: Bayer. LSG, Urt. v. 14.7.2015 – L 5 KR 284/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: