§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c Satz 3 und 4 SGB V.
1. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern um eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gehandelt haben könnte.
2. Für die Annahme des 1. Senats des BSG, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V i.V. m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ein weiteres Prüfregime („Prüfung der sachlichrechnerischen Richtigkeit“) für Abrechnungsfragen unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage.
3. Bei dem zum 1. Januar 2016 eingeführten § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V handelt es sich um eine Klarstellung.
4. Es bedürfte schwerwiegender Argumente, um die Klarstellung nicht auch auf noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden, für die die klarstellende Regelung an sich noch keine Geltung beansprucht.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Speyer, Urt. v. 8.9.2017 – S 16 KR 683/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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