§ 17 b Abs. 1 KHG
§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
§ 1 Abs. 6 Satz 1 FPV 2007
OPS (2007) 8-981
1. Der in den Mindestanforderungen des OPS 8-981 bezeichnete Facharzt oder Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt muss ein Facharzt für Neurologie oder ein Assistenzarzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Neurologie sein.
2. Ein Arzt einer anderen Fachrichtung kann mangels der erforderlichen Spezialisierung die Mindestanforderung nicht erfüllen.
3. Zum Erfordernis des unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen bei einem Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 21.4.2015 – B 1 KR 8/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Thüringen, Urt. v. 25.6.2013 – L 6 KR 193/10 -; SG Gotha, Urt. v. 23.11.2009 – S 38 KR 1958/08 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-26 |
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