§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; DKR P004f Nr. 3; OPS 1-430; OPS 1-430.1
1. Die Gruppe der endoskopischen Biopsien an respiratorischen Organen (OPS 1-430) fordert die erfolgreiche Entnahme von Gewebestücken, die histologisch untersucht werden können.
2. Nicht vollendete oder unterbrochene Prozeduren zur Gewebeentnahme können lediglich mit dem OPS 1-430.1 kodiert werden.
3. Für die Frage, welches Stadium der Ausführung die Biopsie erreicht haben muss, um vergütungsrelevant zu sein, kommt eine Beweiserhebung durch medizinische Sachverständige nicht in Betracht.
4. Ein Sachverständigenbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn der Sinngehalt einer OPS-Klassifikation im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch ermittelt werden soll.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 26.9.2017 – B 1 KR 9/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 20.7.2016 – L 1 KR 13/15 –; SG Hamburg, Urt. v. 14.1.2015 – S 37 KR 901/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-26 |
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