§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG
1. Der Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht im Wege einer Unterlassungsklage wehren.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen sein.
3. Das ist der Fall, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, die eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich regelt und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 20.2.2018–1ABR53/16 –
(Vorinstanzen: LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.6.2016 – 5 Ta BV 7/15 –; ArbG Magdeburg, Beschluss v. 19.11.2014 – 5 BV 5/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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