§ 73 Abs. 7, § 87b, § 128 Abs. 2 SGB V § 1, § 2 Abs. 1 KHEntgG § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 313, § 626 BGB § 31 BayBO-Ä § 299a StGB
Verstößt ein zwischen einem Krankenhausträger und einem Arzt geschlossener „Konsiliararztvertrag“ gegen das Verbot der entgeltlichen Patientenzuweisung, scheidet eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Krankenhausträger jedenfalls dann aus, wenn die branchenüblichen Vertragsbedingungen durch den Krankenhausträger selbst gestellt worden sind, dem Vertrag ein von der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlichtes Vertragsmuster zugrunde liegt und er bereits einige Jahre stillschweigend und beanstandungsfrei gelebt wurde.
(redaktioneller Leitsatz)
LG Augsburg, Urt. v. 25.9.2018 – 022 O 2736/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-25 |
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