§ 249, § 276, § 611, § 823 Abs. 1 BGB
§ 286 ZPO
Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 15.4.2014 – VI ZR 382/12 –
(Vorinstanzen: OLG Braunschweig, Urt. v. 12.7.2012 – 1 U 1/04 –; LG Braunschweig, Urt. v. 11.12.2003 – 4 O 371/02 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |
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