§ 823 BGB
Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 24.07.2018 – VI ZR 294/17 –
(Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2017 – 7 U 61/16 –; LG Heidelberg, Urt. v. 24.03.2016 – 4 O 28/08 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-26 |
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