§ 22 TV-Ärzte/VKA
Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 6.9.2017 – 5 AZR 429/16 –
(Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.4.2016 – 7 Sa 2/16 –; ArbG Stuttgart, Urt. v. 3.12.2015 – 15 Ca 2249/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-26 |
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