§ 22, § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA;
§ 1, § 13 Abs. 1 BUrlG.
1. Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 22 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.
2. Das folgt aus dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen. Eine Nichtberücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft bei der Berechnung des Urlaubsentgelts verstieße gegen § 1 BUrlG.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 20.9.2016 – 9 AZR 429/15 –
(Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urt. v. 18.6.2015 – 4 Sa 74/15 –; ArbG Braunschweig, Urt. v. 25.11.2014 – 8 Ca 403/14 Ö –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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