Art. 12 Abs. 1 GG
§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 91 Abs. 9, § 92, § 94 Abs. 2,
§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 137 Abs. 2 Satz 1, § 139a SGB V
1. Bei der Versorgung mit Knie-Totalendoprothesen (Knie-TEP) handelt es sich um planbare Leistungen im Sinne des § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V.
2. Die Qualität des Behandlungsergebnisses der planbaren Leistungen ist jedenfalls bereits dann in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig, wenn eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.
3. Der Gemeinsame Bundesauschuss überschritt nicht den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, indem er eine jährlich Mindestmenge von 50 Knie-TEP pro Krankenhaus (Betriebsstätte) festsetzte.
4. Die vom erkennenden Senat im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung gewonnenen Erkenntnisse tragen dem Aufklärungs- und Abwägungsbedarf Rechnung, den der 3. BSG- Senat formuliert hat (Urt. v. 12.9.2012 – B 3 KR 10/12 R –).
5. Das Krankenhaus muss die maßgebliche Mindestmenge im jeweils bei Jahresbeginn abgelaufenen Kalenderjahr erreicht haben; nur dann ist die Prognose im Sinne des § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V positiv.
6. Das Leistungsverbot wegen Nichterreichen der Mindestmenge in § 137 Abs. 3 Satz 2 SGB V verletzt das Krankenhaus nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG); Patientenschutz geht vor Erwerbsschutz.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 14. 10. 2014 – B 1 KR 33/13 R –
(Vorinstanzen: SG Osnabrück, Urt. v. 28.7.2011 – S 3 KR 11/07; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.9.2012 – L 1 KR 383/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-25 |
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