§ 7 Satz 1 Nr.. 1, § 9 KHEntgG DKR 1001g § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Die DKR 1001g geht davon aus, dass es mehrere Beatmungsperioden während eines Krankenhausaufenthaltes geben kann. Das beatmungsfreie Intervall nach einer gegebenenfalls mit einer Entwöhnung abgeschlossenen Beatmungsperiode ist hingegen nicht als Beatmungszeit zu zählen, wenn erneut eine Beatmung erforderlich wird.
2. Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung schließt im Vergütungsrechtsstreit das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspringende Recht der Krankenkasse auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht aus, sondern setzt dieses voraus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 40/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 – L 5 KR 1284/16 –; SG Stuttgart, Urt. v. 23.2.2016 – S 9 KR 304/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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