§ 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 KHEntgG,
§ 18 Abs. 5, § 18a KHG
§ 80 Abs. 5 VwGO
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Genehmigung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle nach § 18a KHG gemäß § 14 Abs. 1 KHEntgG ist nicht statthaft.
2. Der auf Genehmigung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle gerichtete (Eil-)Antrag ist zulässig, wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache jedoch unbegründet.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.2.2015 – 1 L 1545/14.WI –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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