§ 7 Abs. 1 Satz 1 , § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG § 17b Abs. 1 KHG § 109 Abs. 4 Satz 3
1. Es ist schlüssig, die Einordnung in die ICD-10 am Krankheitsgeschehen auszurichten und weniger an der Ursache der Erkrankung.
2. Liegt ein exakt die vorliegende Erkrankung abbildender ICD-Kode vor, besteht nicht die Notwendigkeit eines Kodes, der zwar im Hinblick auf die Ätiologie spezifisch ist, aber die Erkrankung nicht exakt abbildet.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Nürnberg, Urt. v. 6.12.2018 – S 7 KR 665/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
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