§ 7 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG; FPV 2009, Zusatzentgelt (ZE) 82.14; § 2 Abs. 1a SGB V
1. Der Einsatz des monoklonalen Antikörpers Rituximab im Off-Label-Use zur Behandlung einer blasenbildenden Autoimmundermatose ist dann gerechtfertigt, wenn andere Therapieoptionen nicht mehr zur Verfügung stehen und sich ohne weitere Behandlung ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines kurzen, überschaubaren Zeitraums mit einiger Wahrscheinlichkeit verwirklichen kann.
2. In diesem Fall entspricht der Einsatz von Rituximab den Maßstäben der grundrechtsorientierten Auslegung von Leistungsvorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des § 2 Abs. 1a SGB V
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 3.5.2018 – L 1 KR 19/16 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 14.1.2016 – S 48 KR 2308/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-28 |
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