§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 2 Abs. 1a, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG FPV 2009
1. Eine Erkrankung ist mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung nur dann wertungsmäßig vergleichbar im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V, wenn eine notstandsähnliche Situation besteht, die durch eine nahe Lebensgefahr gekennzeichnet ist.
2. Die wertungsmäßige Gleichstellung ermöglicht keine Reduzierung der Anforderungen an den die individuelle Notlage kennzeichnenden erheblichen Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.03.2020 – B 1 KR 22/18 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 KR 19/16 –; SG Hamburg, Urt. v. 14.01.2016 – S 48 KR 2308/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: