§ 8 TPG § 823 BGB
1. Bei den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift) des Transplantationsgesetzes (TPG) handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften. Der Versstoß hiergegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern zu einer Beweisskepsis gegenüber der Behauptung einer ordnungsgemäßen Aufklärung.
2. Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativerhaltens), ist nicht beachtlich, weil diese dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 29.01.2019 – VI ZR 495/16
(Vorinstanzen: OLG Hamm, Urt. v. 07.09.2016 – I-3 U 6/16 –; LG Essen, Urt. v. 2.11.2015 – 1 O 279/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-29 |
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