§ 17 Abs. 1 Satz 5, § 20 Satz 1 KHG
1. Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung ist bei Entgeltforderungen für allgemeine Krankenhausleistungen von Privatkliniken, die verbundene Einrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sind, der Höhe nach auf die nach den Regelungen des KHG, des KHEntgG und der BPflV zulässige Höhe beschränkt.
2. Höhere Entgeltvereinbarungen mit der Privatklinik verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind damit gemäß § 134 BGB nichtig.
3. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist auch dann anzuwenden, wenn die verbundene Einrichtung durch die „Ausgründung“ eines Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist.
(amtliche Leitsätze)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.3.2017 – 12 U 143/16 –
(Vorinstanz: LG Mannheim, Urt. v. 6.9.2016 – 11 O 60/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-26 |
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