§ 133, § 151, § 157, § 328 BGB
1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen – auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung – künftig, dh. auf Dauer übernehmen will.
2. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber ist regelmäßig nicht verpflichtet, auch künftige Tarifentgelterhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben.
3. Die fehlende Tarifgebundenheit verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhungen der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 24.2.2016 – 4 AZR 990/13 –
(Vorinstanzen: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v . 20.9.2013 – 9 Sa 57/13 –; ArbG Mainz, Urt. v. 13.11.2012 – 6 Ca 517/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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