§ 69 Abs. 1, § 275 Abs. 1c SGV § 242 BGB
1. Bezog sich der dem MDK erteilte Prüfauftrag auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung, ist eine im Jahr 2012 geleistete Aufwandspauschale ohne Rechtsgrund an den Krankenhausträger geleistet worden. Dem steht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand älterer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen.
2. Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale ist jedoch vorliegend nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
(amtliche Leitsätze)
Bayer. LSG, Urt. v. 28.3.2019 – L 4 KR 6/18 –
(Vorinstanz: SG München, Urt. v. 30.11.2017 – S 44 KR 2111/16 –);
nicht rechtskräftig, Revision anhängig – B 1 KR 23/19 –
Im Ergebnis gleichlautend LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 9.4.2019 – L 11 KR 1359/18 –, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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