1. Der Krankenhausträger hat den auf die Pauschalen für die in der Krankenhausapotheke hergestellten individuellen Arzneimittel von der Krankenkasse gezahlten Umsatzsteueranteil ohne Rechtsgrund erlangt.
2. Einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse steht aber entgegen, dass der Krankenhausträger nicht mehr bereichert ist.
3. Es besteht keine vertragliche Nebenpflicht des Krankenhausträgers, bei der Finanzverwaltung die Erstattung zuviel gezahlter Umsatzsteuer geltend zu machen.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Reutlingen, Urt. v. 14.06.2017 S 1 KR 3399/14
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