Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 Richtlinie 2001/23 EG; § 613a BGB.
Artikel 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urt. v. 19.1.2017 – C-680/15 und C-681/15
(Vorinstanzen: BAG, Vorlagebeschluss v. 17.6.2015 – 4 AZR 95/14 (A) –; LAG Hessen, Urt. v. 10.12.2013 – 8 Sa 538/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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