§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 276 Abs. 1 SGB V; § 17c Abs. 2 KHG; § 4, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2015
1. Die Krankenkasse trägt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Prüfmitteilung beim Krankenhaus.
2. Bei einer Direktbeauftragung des MDK durch die Krankenkasse ersetzt die Prüfanzeige des MDK gemäß § 6 Abs. 4 PrüfvV in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die nach § 4 PrüfvV notwendige Prüfmitteilung der Krankenkasse.
3. Bei § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV 2015 handelt es sich um eine Frist, die einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist entspricht.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.4.2018 – L 11 KR 936/17 –, nicht rechtskräftig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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