§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1a, § 12 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 5, § 70 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 3, § 137c, § 137e SGB V; § 6 Abs. 2 KHEntgG; § 242 BGB; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Bei der Implantation von Coils zur Reduktion des Lungenvolumens handelt es sich um eine experimentelle Methode ohne ausreichende evidenzgesicherte Basis. Sie entspricht nicht dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, §12Abs.1SGBV).
2. Die sich aus dem Qualitätsgebot ergebenden Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden weder durch § 137c SGB V noch durch § 6 Abs. 2 KHEntgG außer Kraft gesetzt oder abgeschwächt.
3. Die Einfügung des Absatzes 3 in § 137c SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 hat hieran nichts geändert.
4. Eine krankenhausindividuelle Vereinbarung eines Zusatzentgelts für eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB, § 11, § 6 Abs. 2 KHEntgG) begründet keinen Zahlungsanspruch des Krankenhauses, wenn die NUB-Leistung gegen das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.
5. Wollen die Parteien der Entgeltvereinbarung Gewissheit erlangen, ob eine Vereinbarung oder ein diese ersetzender Schiedsspruch über eine NUB-Leistung dem Qualitätsgebot entspricht, müssen sie auf die Vertragsparteien nach § 9 KHEntgG (Spitzenverbände) dahingehend einwirken, dass diese einen Antrag auf Methodenbewertung beim Gemeinsamen Bundesausschuss stellen.
6. Durch die NUB-Vereinbarung wird keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage für das Krankenhaus geschaffen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 17/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2016 – L 5
KR 1101/16 –; SG Stuttgart, Urt. v. 24.2.2016 – S 11 KR 2326/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-29 |
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