§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2, § 109 Abs. 4 Satz 3,
§ 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V
§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG
§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG
1. Die Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Leitung bei der geriatrisch-frührehabilitativen Komplexbehandlung (OPS 8-550) erfordert die Anwesenheit eines entsprechend qualifizierten Arztes in den wöchentlichen Teambesprechungen.
2. Es gehört zu den Obliegenheiten des Krankenhauses, die Krankenkasse über durchgeführte frührehabilitative Behandlungsmaßnahmen zu informieren.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 14.10.2014 – B 1 KR 25/13 R –
(Vorinstanz: SG Magdeburg, Urt. v. 30.7.2013 – S 45 KR 75/11 WA –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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