§ 253, § 280, § 823, § 831 BGB
1. Der medizinische Standard in Deutschland ermöglicht es nicht, jede Art von Infektionen in Kliniken auszuschließen.
2. Ein Ausbruch von MRSA-Infektionen lässt nicht von vorneherein auf Hygienemängel schließen; entscheidend ist der Einzelfall.
3. Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel beweisen; eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines voll beherrschbaren Geschehens scheidet aus.
4. Dies gilt auch noch, wenn in der Zeit des Krankenhausaufenthaltes vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden.
5. Zur Frage, wann bei MRSA-Infektionen von Hygienedefiziten auf einer Krankenhausstation auszugehen ist.
(redaktionelle Leitsätze)
OLG Hamm, Urt. v. 14.4.2015 – 26 U 125/13 –
(Vorinstanz: LG Arnsberg, Urt. v. 17.7.2013 – 5 O 25/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-26 |
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