§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
1. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt eine Klinik davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt werden und diese anschließend verbreitet werden.
2. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klinik ist verletzt, wenn nach einer Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und Rundfunkfreiheit die geschützten Interessen der Klinik überwiegen.
3. Zu den Grundsätzen der Interessenabwägung und dem Vorliegen eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses bei der heimlichen Aufdeckung von Fehlentwicklungen und vermeintlichen Missständen in einer Klinik.
(redaktionelle Leitsätze)
LG Hamburg, Urt. v. 23.6.2017 – 324 O 352/16 –, nicht rechtskräftig,
Berufung anhängig beim OLG Hamburg (7 U 100/17)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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