§ 531 Abs. 2 ZPO
1. An die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.
2. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Beschluss v. 1.3.2016 – VI ZR 49/15 –
(Vorinstanzen: OLG Saarbrücken, Urt. v 14.1.2015 – 1 U 57/14 -; LG Saarbrücken, Urt. v. 7.3.2014 – 16 O 327/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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