§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c Satz 2, § 275 Abs. 1c Satz 3, § 276 Abs. 1 Satz 2, § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 301 Abs. 1 Satz 2, § 301 Abs. 3 SGB V § 242 BGB
1. Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse wird erst fällig, wenn das Krankenhaus im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ausreichende Angaben zum Grund der stationären Leistungserbringung gemacht hat.
2. Entsprechend dem Grundsatz „Ambulant vor stationär“ hat das Krankenhaus im Rahmen des § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V Angaben dazu zu machen, warum eine in der Regel ambulant durchführbare Versorgung im konkreten Einzelfall stationär vorgenommen worden ist.
3. Lässt sich dies nicht im Wege des Datenträgeraustausches bewerkstelligen, müssen die Angaben in nicht maschinenlesbarer Form erfolgen, z. B. durch ein separates Anschreiben, durch Fax oder E-Mail.
4. Lehnt das Krankenhaus die notwendigen Angaben vorprozessual grundlos ab, verhält es sich rechtsmissbräuchlich, wenn es die Angaben erst im Rahmen einer Zahlungsklage macht; sein Vergütungsanspruch ist in diesem Fall nach Treu und Glauben ausgeschlossen (Weiterentwicklung von BSG v. 21.3.2013 – B3 KR 28/12 R – KRS 13.009)
(redaktionellen Leitsätze)
Hessisches LSG, Urt. v. 22.5.2014 – L 8 KR 216/13 –
(Vorinstanz: SG Wiesbaden, Gerichtsbescheid v. 17.6.2013 – S 18 KR 58/11 –; anhängig BSG – B 1 KR 10/15 R –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-27 |
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