§ 3 Abs. 1, § 40 LKHG BW
§ 3 Abs. 1 und § 40 LKHG BW dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung und nicht auch dem Schutz einzelner Bürger als potentieller Patienten.
(amtlicher Leitsatz)
VG Freiburg, Beschluss v. 22.12.2017 – 3 K 11089/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-29 |
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