§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 91 Abs. 6, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, § 108, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Satz 2, § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 275 Abs. 4 SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 KHEntgG § 17b KHG § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Satz 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 QBAARL Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 3 GG
1. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Bauchartenaneurysma vom 13. Mai 2008 (QBAA-RL) ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V gedeckt.
2. Krankenhäuser, die die in der QBAA-RL (§§ 3, 4 und 5) festgelegten fachlichen, personellen, organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen nicht erfüllen, verstoßen bei der Behandlung des Bauchaortenaneurysma gegen zwingende Qualitätsvorgaben und damit gegen das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot im SGB V (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1).
3. Eine gegen das zwingende Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßende Versorgung eines Versicherten ist nicht im Rechtssinne „erforderlich“ mit der Folge, dass das Krankenhaus hierfür keine Vergütung beanspruchen kann.
4. § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit §§ 3, 4 und 5 QBAA-RL greifen in zulässiger Weise in das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ein; die Qualitätssicherung hat Vorrang vor betroffenen Individual- und Gemeinwohlbelangen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 1.7.2014 – B 1 KR 15/13 R
(Vorinstanzen: SG Darmstadt, Urt. v. 17.9.2012 – S 8 KR 540/11 –; Hessisches LSG, Urt. v. 15.4.2013 – L 1 KR 383/12 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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