§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG § 134 BGB
1. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.
2. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet es auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014 – III ZR 85/14 –)
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 10.1.2019 – III ZR 325/17 –
(Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19.10.2017 – 11 S 1333/17 –; AG Nürnberg, Urt. v. 6.2.2017 – 240 C 8203/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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