§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 17b Abs. 2 KHG DKR 1001h
Da die so genannte 6-Stunden-Regel der DKR 1001h (hier: Version 2011) sich ausdrücklich auf den speziellen Fall der MaskenCPAP bezieht, lässt der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung eine Anwendung auf die Behandlung mit assistierender Spontanbeatmung (CPAP/ASB) nicht zu.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Hessen, Urt. v. 14.11.2019 – L 8 KR 425/16 –
(Vorinstanz: SG Kassel, Gerichtsbescheid v. 15.8.2016 – S 5 KR 115/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: