§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG; DKR 2009; FPV 2009; § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien ist – vorbehaltlich spezieller abweichender Regelungen – die „Krankheit“ zu kodieren und nicht ein durch sie ausgelöstes Symptom.
2. Eine die Symptomatik erklärende definitive Krankheitsdiagnose schließt die Kodierung eines Symptoms aus.
3. Ist eine zutreffend erhobene Diagnose einer Diagnose im ICD-10-GM zuzuordnen, die dort als erklärende definitive Diagnose eingeordnet ist, schließt sie ungeachtet ihrer Erklärungstiefe die Kodierung einer Symptomdiagnose aus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 20.3.2018 – B 1 KR 25/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 17.5.2017 – L 1 KR 56/14 –; SG Hamburg, Urt. v. 14.4.2014 – S 6 KR 159/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: