§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KHEntgG; FPV 2014; §301Abs.2Satz2,§109Abs.4Satz3SGBV.
1. Für die Kodierung des OPS 8–98b (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) reicht es nicht aus, wenn die Zeitgrenze nur bei Tageslicht eingehalten werden kann.
2. Die „halbstündige Transportentfernung“ als Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende ist nur gewahrt, wenn zwischen der Feststellung der Notwendigkeit eines neurochirurgischen Notfalleingriffs bzw. einer gefäßchirurgischen oder interventionell-radiologischen Maßnahme und dem möglichen Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem Kooperationspartner nicht mehr als 30 Minuten liegen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2017 – L 5 KR 90/16 –
(Vorinstanz: SG Trier, Urt. v. 16.3.2016 – S 5 KR 47/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-18 |
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