§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KHEntgG
§ 17 b KHG
Nr. D002f DKR 2008 und 2009, Nr. 0603d DKR 2008, Nr. 0603h DKR 2009
Die Kodierung eines Symptoms als Hauptdiagnose bei bekannter Grunderkrankung hängt davon ab, ob nur (ausschließlich) das Symptom behandelt wird (dann ist dieses die Hauptdiagnose) oder ob – zumindest auch – die Grunderkrankung behandelt wird (dann stellt diese die Hauptdiagnose dar); es ist nicht ausreichend, dass sich die Behandlung schwerpunktmäßig auf das Symptom bezieht.
(redaktioneller Leitsatz)
SG Berlin, Urt. v. 9.11.2015 – S 81 KR 2480/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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