§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG; DKR D014d, DKR D002f; ICD I80.1, ICD I80.8.
1. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien ist für die Kodierung stets das systematische Verzeichnis des ICD-10-GM maßgebend, so dass von der Einstufung im alphabetischen Verzeichnis abgewichen werden kann, wenn das systematische Verzeichnis zu einem anderen Ergebnis führt.
2. Es ist so spezifisch wie möglich zu kodieren. Dabei ist die Einordnung in die ICD-10-GM am Krankheitsgeschehen auszurichten und weniger an der Ursache der Erkrankung.
3. Zur Kodierung einer Thrombophlebitis nach Anlage einer Venenverweilkanüle.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Nürnberg, Urt. v. 3.2.2017 – S 21 KR 582/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
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