§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 KHEntgG
§ 17 b Abs. 1 und 2 KHG
§ 1 Abs. 6 Satz 1 FPV
DKR Abschnitt D003d
§ 109 SGB V
§ 242 BGB
1. Auch Nebendiagnosen sind „nach Analyse“ zu kodieren, also nach Evaluation des Befundes am Ende des stationären Aufenthalts. Hierbei sind vor dem Ende des stationären Aufenthalts erhobene Befunde, deren Auswertung erst später eingeht, einzubeziehen.
2. Nebendiagnosen sind nur zu kodieren, wenn sie sich auf das Versorgungsgeschehen im Sinne eines zusätzlichen Aufwandes auswirken.
3. Ein Krankenhaus darf, gestützt auf erhöhte Laborwerte, die Symptome einer spezifisch behandlungsbedürftigen, kodierten Nebendiagnose sind, eine weitere Nebendiagnose für eine Fallpauschale nicht kodieren, wenn die weitere Nebendiagnose der spezifischen Behandlung nicht bedurfte.
4. Streitet ein Krankenhaus über die Richtigkeit der Vergütung und legt es hierbei den vollständigen Behandlungsablauf offen, ist es nicht gehindert, im Laufe des Rechtsstreits zur Begründung seiner Forderung eine nach dem tatsächlichen Ablauf unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung auszutauschen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.6.2015 – B 1 KR 13/14 R -
(Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.12.2013 – L 1
KR 292/11; SG Hannover, Urt. v. 3.5.2011 – S 67 KR 504/10 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-27 |
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