§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
1. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein.
2. Voraussetzung ist, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planaufnahme eines Konkurrenten abwehren will; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der begünstigte Krankenhausträger bereits zuvor mit einer bestimmten Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist und nunmehr eine Bettenerhöhung anstrebt oder ob es sich um einen Neubewerber handelt (Fortführung von Senatsurteil vom 16. 04. 2015 – 10 S 100/13 -)
3. Nimmt die Planungsbehörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen oder zu einer derartigen Auswahlentscheidung verpflichtet zu sein, so werden Rechte des anderen Krankenhause nicht berührt.
4. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung durch eine Bettenaufstockung bei einem Konkurrenten vermeidet (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. 09. 2008 – 3 C 5.07 -)
(amtliche Leitsätze)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19. 11. 2015 – 10 S 2004/15 -
(Vorinstanz: VG Stuttgart, Urt. v. 8. 9. 2015 – 4 K 2620/15 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-27 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: