§ 136b Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V
1. Bei der nach § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V anzustellenden Prognose darüber, ob die maßgebliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreicht werden wird, ist in besonderen Härtefällen nicht allein auf die Behandlungszahlen des Vorjahres abzustellen.
2. Es stellt eine unbillige Härte dar, wenn bei der anzustellenden Prognose eine jahrelange positive Leistungshistorie außer Acht gelassen wird und im Vorjahr besondere Umstände eine Unterschreitung der maßgeblichen Mindestmenge verursacht haben.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 17.1.2019 – L 5 KR 212/18 –
(Vorinstanz: SG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2018 – S 9 KR 1582/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-27 |
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